Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD in Unternehmen

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen sind bereits seit einigen Jahren dazu verpflichtet, neben ihrer finanziellen auch eine Nachhaltigkeits-Berichterstattung vorzulegen. Hintergrund ist, dass Informationen aus dem Bereich Nachhaltigkeit – also Environmental, Social und Governance – wichtige Indikatoren für die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens liefern.

Seit Inkrafttreten der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) am 5. Januar 2023 wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen jetzt Stück für Stück erweitert. Ob Ihr Unternehmen CSRD-pflichtig ist oder in naher Zukunft wird, können Sie der nachfolgenden Tabelle zur zeitlichen Einführung der Berichtspflicht entnehmen. Übrigens: Vor der Einführung der CSRD waren in Deutschland rund 500 Unternehmen berichtspflichtig – künftig werden es rund 15.000 sein.

Timeline CSRD Pflicht Berichtsjahr

  2025 2026 2027 2029
Haftungsbeschränkte Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
1. groß sind, d.h. am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
· Bilanzsumme: mind. 25 Mio. Euro
· Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. Euro
· Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: mind. 250
2. kapitalmarktorientiert sind und
3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitende beschäftigen
Ab Januar: Veröffentlichung im Rahmen des Lageberichts / Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2024      
Haftungsbeschränkte Unternehmen*, die folgende Kriterien erfüllen:
1. groß sind, d.h. am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
· Bilanzsumme: mind. 25 Mio. Euro
· Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. Euro
· Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: mind. 250
  Veröffentlichung im Rahmen des Lageberichts / Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2025    

Börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-) Versicherungsunternehmen

(Ausgenommen sind börsennotierte Kleinstunternehmen mit einer Bilanzsumme bis max. 450.000 Euro, Nettoumsatzerlösen von max. 900.000 Euro und einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von max. 10)

    Veröffentlichung im Rahmen des Lageberichts / Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2026  
Nicht-EU Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen wenn
· sie einen Nettoumsatz von über 150 Mio. Euro innerhalb der der EU erzielen
· mindestens eine EU-Niederlassung oder ein EU-Tochterunternehmen haben
      Veröffentlichung im Rahmen des Lageberichts / Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2028

*Besonderheiten deutscher Rechtsformen, etwa dem eingetragenen Verein, wird in der Umsetzung in nationales Recht Rechnung getragen. Ob e.V.s auch unter die Berichtspflicht fallen, muss im Einzelfall durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Hätten Sie es gewusst?

Verordnung vs. Richtlinie: Eine EU-Verordnung gilt wie inhaltlich beschlossen 1:1 in allen EU-Mitgliedsländern. Ein Beispiel hierfür ist die EU-Taxonomie Verordnung. Mit der Richtlinie (englisch: Directive) verhält es sich anders. Diese muss von den Mitgliedsländern in nationales Recht umgewandelt werden.

Die Übertragung der CSRD in deutsches Recht erfolgte im Sommer 2024. Unter anderem wirken sich die Änderungen auf das HGB, die Bilanzrichtlinie, die Abschlussprüfungsverordnung und die Transparenzrichtlinie aus. Der Gestaltungsspielraum bei der nationalen Umsetzung ist bei dieser Richtlinie jedoch sehr eingeschränkt, sodass inhaltliche Änderungen nicht zu erwarten sind.

Wozu dient die CSRD?

In Zeiten knapper werdender Ressourcen, steigender Energiepreise oder eines massiven Fachkräftemangels, spielen ökologisches und soziales Unternehmertum eine ebenso wichtige Rolle wie ökonomische Faktoren. KonsumentInnen, aber auch GeschäftspartnerInnen möchten wissen, wie nachhaltig ein Unternehmen oder eine Institution ist, um Konsum- oder Geschäftsentscheidungen treffen zu können. Dazu müssen möglichst viele Unternehmen möglichst einheitlich über ihre nachhaltigen Aktivitäten berichten. Genau diesen Bedarf soll die CSRD decken.

Mit der CSRD ist nämlich nicht nur die Pflicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeitserklärung verknüpft, sondern auch spezielle Anforderungen an deren Umsetzung. Die sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) liefern ein standardisiertes Rahmenwerk, an das sich berichtspflichtige Unternehmen halten müssen.

Vor allem geben die ESRS einen Themenkanon aus den Bereichen Environmental, Social und Governance (ESG) vor, zu dem Unternehmen konkret Stellung beziehen sollen. Insgesamt umfassen die ESRS über 100 Themen und mehr als 1.000 einzelne Datenpunkte.

Wesentlichkeitsanalyse

Berichtspflichtige Unternehmen müssen nicht zu allen Themen der ESRS berichten, sondern nur zu den wesentlichen Themen. Um die relevanten Themen zu identifizieren wird die sogenannte doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt. Doppelt deswegen, weil einerseits die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt und andererseits die externen Risiken des Unternehmens analysiert werden sollen. Die Wesentlichkeitsanalyse ist ein Kernstück der CSRD, auf die besonders viel Wert gelegt wird. Sie soll einerseits den Fokus auf den tatsächlichen Wirkungsgrad entlang der Wertschöpfungskette richten und andererseits verhindern, dass Unternehmen sich mit Nachhaltigkeitsthemen schmücken, die keine oder nur geringe Auswirkungen haben.

Auch die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse ist genau definiert. Sie steht ziemlich am Anfang des gesamten Berichtsprozesses und sollte mit großer Sorgfalt durchgeführt werden. Unser Tipp: Es gibt mittlerweile zahlreiche Softwarelösungen, die die Berichterstellung und die Wesentlichkeitsanalyse deutlich vereinfachen. Erkundigen Sie sich, welche Anbieter in Ihrer Branche besonders aktiv sind.

Schon vor Einführung der CSRD konnten ambitionierte Unternehmen freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Zum Beispiel nach den Vorgaben der Global Reporting Initiative (GRI) oder dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK).

Was ist neu durch die CSRD?

  • Ausweitung der Unternehmen, die eine Nachhaltigkeitserklärung erstellen müssen

  • Einheitliches standardisiertes Verfahren (ESRS) für alle Unternehmen

  • Zwingende Veröffentlichung im Lagebericht

  • Automatische Veröffentlichung im öffentlich zugänglichen, sogenannten European Single Access Point (ESAP)

  • Bedingte Prüfpflicht: Auch die Nachhaltigkeitserklärung muss künftig durch einen Wirtschaftsprüfer mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) geprüft werden (für die Folgejahre soll eine hinreichende Sicherheit gelten (reasonable assurance)).


 

Die CSRD in der Bank

Auch Banken fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter die Pflicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeitserklärung als Teil des Lageberichts. So auch die BIB, die aufgrund der Höhe der Bilanzsumme und der Umsatzerlöse für das Jahr 2025 berichtspflichtig wird.

Eine Besonderheit im Vergleich zu Unternehmen oder anderen Institutionen ist, dass Banken den größten Einfluss, aber auch die größten Risiken durch die Investitionen haben, die sie tätigen. Konkret: Das Geld, das Banken in Form von Krediten oder anderen Investitionen (z.B. in Fonds oder Wertpapiere) ausgeben, hat die größte Wirkung – auch mit Blick auf die Nachhaltigkeit. Darum müssen Banken sehr genau ihr Kreditbuch und ihre Eigenanlagen unter die Lupe nehmen, um zum Beispiel die finanzierten Emissionen zu ermitteln. Die BIB agiert seit vielen Jahren nach dem FAIR BANKING Prinzip und nutzt bei den Anlagegeschäften im Vermögensmanagement schon lange Nachhaltigkeitsfilter.

Besonderes Augenmerk gilt den Krediten – das wichtigste Geschäftsfeld der BIB. Die Nachhaltigkeitserklärungen, die unsere Kunden nach CSRD erstellen, liefern uns die notwendigen Informationen für unsere eigene Nachhaltigkeitserklärung. So hat die Berichtserstellung für Sie auch etwas Positives: Sie stellen den Banken, mit denen Sie zusammenarbeiten, ganz automatisch die notwendigen Informationen bereit, die andernfalls mühsam abgefragt werden müssten.