BIB Vorfreude-Festgeld

Sichern Sie sich unser Vorfreude-Geschenk

Es ist 3 vor 60
In drei Jahren feiert die BIB ihren 60sten Geburtstag. Ein kleines Vorfreude-Geschenk haben wir für Sie aber schon jetzt:

Sichern Sie sich innerhalb der nächsten 60 Tage, bis zum 31.10.2023, unser BIB Vorfreude-Festgeld.

Überschaubarer Zeitraum, feste Zinsen

Legen Sie Ihr Erspartes fest für 3 Jahre an. Sie bestimmen die Höhe Ihrer Einlage1) ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen. In dieser Zeit ist Ihr Geld fest gebunden - dafür profitieren Sie von einer gleichbleibenden, garantierten Verzinsung. Die Zinszahlung erfolgt jährlich. Am Ende der Laufzeit können Sie sofort wieder auf Ihr Guthaben zugreifen.

Konditionen

feste Laufzeit 3 Jahre
(bis zu unserem Geburtstag 2026)
Mindestanlage 5.000 € 3,50 % p.a.

 

 1 Bitte beachten Sie den Mindestanlagebetrag.

Noch Fragen?

Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben, Unterstützung bei einem Online-Abschluss wünschen oder lieber einen Termin vereinbaren möchten.

Was passiert, wenn ich mein Geld vor Ablauf der Vertragszeit brauche?

Wenn Sie sich für eine Festgeldanlage in unserem Haus entscheiden, können Sie den Anlagebetrag während der Laufzeit nicht verändern. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Sie profitieren dafür von einem festen Zinssatz und entscheiden sich mit dem BIB Vorfreude-Festgeld für eine sichere Anlage.

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufstocken?

Sie entscheiden zu Beginn, welchen Betrag Sie fest anlegen möchten. Auch die Laufzeit steht mit Vertragsabschluss fest. Während der Laufzeit können Sie die angelegte Summe weder nach oben noch nach unten korrigieren. Ihr Kapital wird nach 3 Jahren endfällig. Bei einem Anschlussvertrag können Sie den Anlagebetrag zu den dann gültigen Konditionen anpassen.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsgutschrift erhalten Sie jährlich jeweils zum Ende eines Anlagejahres. Die Zinsen werden Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR-Musterbank+ einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig (Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft) sind. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre BIB führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragsteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragsteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.